Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reisen, Fahrten und Freizeiten (Pauschalreise)
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages nach § 651a BGB
Mit der Anmeldung wird dem Jugendreferat im Evangelischen Kirchenkreis Düsseldorf (K.d.ö.R.) als Veranstalter der Reise vom Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung (Reiseprospekt, Flyer, Katalog, Internet) genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen verbindlich angeboten, der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Teilnahmeberechtigt sind Personen entsprechend der in der Ausschreibung näher beschriebenen Altersgruppen. Die Anmeldung erfolgt allein durch das Ausfüllen des Anmeldeformulars und dessen Absendung an den Veranstalter. Dies bedarf keiner bestimmten Form. Die Anmeldung ist bei nicht Volljährigen von den Erziehungs-berechtigten zu unterschreiben. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn die unterschriebene Anmeldung vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurde.
2. Zahlungsbedingungen
Es gilt der in der Ausschreibung genannte Reisepreis. Dieser ist berechnet für Teilnehmende mit dem Hauptwohnsitz in Düsseldorf. Teilnehmende, deren Hauptwohnsitz nicht in Düsseldorf liegt, müssen möglicherweise einen höheren Endpreis bezahlen, um Unterschiede bei der Bezuschussung durch öffentliche Geldgeber zu kompensieren.
Eine Anzahlung, die Höhe ist in der Ausschreibung angegeben, ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung sowie des Sicherungsscheins fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Reise fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen. Bei Buchungen kürzer als drei Wochen vor Beginn der Reise bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters
Evangelischer Kirchenkreis Düsseldorf KD-Bank Dortmund eG
IBAN: DE05 3506 0190 1014 0500 40 / BIC: GENODED1DKD
zu leisten.
Dabei ist unbedingt der in der in der Ausschreibung bzw. in der Anmeldebestätigung angegebenen Verwendungszweck anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegen genommen.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der jeweiligen Ausschreibung des Veranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben innerhalb der Reisebestätigung.
4. Leistungsänderungen
- a) Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.
- b) Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalter den An-meldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig. Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
- c) Sollte eine der nach den vorstehenden Bestimmungen erhebliche und damit unzulässige Leistungsänderung eintreten, ist der Teilnehmende berechtigt seine Gewährleistungsrechte nach den §§ 651c bis 651f BGB geltend zu machen oder kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. An den Veranstalter geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.
5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Reise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Erziehungsberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Reise nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen.
Dieser beträgt bei einem Rücktritt bis:
60 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
59. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.
Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen des Anmeldenden bzw. des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Der/die Teilnehmende kann sich mit Zustimmung des Veranstalters bis zum Beginn der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € berechnet.
6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
- a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen, ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche, nicht beim Veranstalter einreicht.
- b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmenden, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
- c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en / Vortreffen / Infoveranstaltung(en) teilnimmt.
- d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
- e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Reise wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teil-nehmenden nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Reise für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
- f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Pauschalreise nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Pauschalreise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.
Wird die Durchführung einer Reise durch eine behördliche Anordnung untersagt oder ist diese nach der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, durch Bestimmungen des Ziellandes oder nach einer Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf unmöglich oder nur unter einem außer Verhältnis zu den Teilnahmebeträgen stehenden Aufwand durchführbar, entfällt der Anspruch auf Teilnahme. In diesem Fall besteht kein Betreuungsanspruch. Der schon geleistete Teilnahmebetrag wird in diesem Fall in voller Höhe zurückerstattet.
7. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Pauschalreise als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Pauschalreise ungeachtet einer Abmahnung der Reiseleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Reise oder die weitere schadensfreie Durchführung der Reise nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Reiseleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
8. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Reiseleitung über-nimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen- Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
9. Einsatz von Kleinbussen
Sollte die Fahrt mit Kleinbussen durchgeführt werden, oder werden vor Ort Ausflüge und Besorgungen mit Kleinbussen durchgeführt, so sind diese über den Veranstalter hinreichend versichert. Die Fahrzeuge werden von den Mitarbeitenden des Veranstalters gefahren. Im Falle eines Unfalls kann der Teilnahmeberechtigte keine weitergehenden Ansprüche gegen die Fahrer geltend machen. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
10. Versicherungen
Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Pauschalreise eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Reise verbundenen Risiken zu mindern.
11. Pass-, Devisen- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Pauschalreise angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren. Für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.
Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente und Devisen ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
12. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Pauschalreise oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Reise oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Leitung der Reise ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Pauschalreise.
13. Gepäckbeförderung
Gepäck wird im normalen Umfang befördert. Das bedeutet in der Regel pro Person eine Reisetasche o.ä. und ein Stück Handgepäck (genaue Maße und Gewichte werden im Info-Blatt und beim Info-Treffen vor der Reise mitgeteilt). Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter. Gepäck und sonstiges mitgenommenes Eigentum sind vom Teilnehmenden bei Umstiegen oder ähnlichen selbst zu tragen und zu beaufsichtigen. Eine Haftung für mitgenommene und abhanden gekommene Wertgegenstände kann vom Veranstalter nicht übernommen werden.
14. Aufsichtspflicht bei Minderjährigen
Minderjährige Teilnehmende können in Absprache mit den Betreuungspersonen auch die Erlaubnis erhalten, sich zeitweise alleine oder in einer Kleingruppe ohne Aufsicht von der Gesamtgruppe zu entfernen. Bei besonderen Übernachtungsaktionen schlafen Mädchen und Jungen ggf. räumlich nicht getrennt voneinander, wohl aber unter der Aufsicht von Betreuungspersonen.
15. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Pauschalreise erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecken oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen. Die Weitergabe von Daten ist nur im erforderlichen Umfang gestattet an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Pauschalreise beauftragt sind.
Da wo öffentliche Zuschüsse für die Reise beantragt wurden, sind Daten der Teilnehmenden in Listen zu übertragen, die von diesen eigenhändig zu unterzeichnen sind. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass Teilnehmende persönliche Daten, z.B. Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Alter, Nationalität, von Mit-Teilnehmenden einsehen. Das Ausfüllen und das Unterschreiben von solchen Teilnehmenden-Listen werden immer durch Mitarbeitende beaufsichtigt.
16. Schlussbestimmungen
Alle Angaben in den Ausschreibungen entsprechen dem Stand der Drucklegung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
Gerichtsstand des Veranstalters ist Düsseldorf
Stand: 16. April 2021